14.Bd., 1796 (14)

Bibliographic data

Bibliographic data

Description

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-7616755
Persistent ID:
1921215
Title:
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den preussischen Staaten
Structure type:
Periodical
Place of publication:
Berlin ; Stettin
Collection:
Journals of the German Enlightenment
DDC Group:
340 Recht
Numbering:
1.1788 - 26.1809
Access License:
Public Domain Mark 1.0
Access License Link:
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Description

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-1921215_014_10
Persistent ID:
1921215_014
Title:
14.Bd., 1796
Publisher:
Nicolai
Year of publication:
1796
Partner:
Die recherchierbaren Daten sind Ergebnis der Erschließungsarbeiten des Unternehmens "Index deutschsprachiger Zeitschriften 1750 - 1815" der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, das von 1975 - 1987 von der Stiftung Volkswagenwerk und der DFG gefördert wurde.

Description

Title:
Ueber die Wichtigkeit des Ressort-Reglements und der Jurisdictionscommission in den Preußischen Staaten, nebst verschiedenen Nachrichten und Verzeichnissen, welche sich darauf beziehen. (mit Tabellen)
Pages:
297 - 317
Author:
Klein, E.F. Beseke, (Kriegsrat)
Structure type:
Article
Collection:
Journals of the German Enlightenment
Typ:
allgemeiner Text

Table of contents

Table of contents

  • Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den preussischen Staaten
  • 1.Bd., 1788 (1)
  • 2.Bd., 1788 (2)
  • 3.Bd., 1789 (3)
  • 4.Bd., 1789 (4)
  • 5.Bd., 1790 (5)
  • 6.Bd., 1790 (6)
  • 7.Bd., 1791 (7)
  • 8.Bd., 1791 (8)
  • 9.Bd., 1792 (9)
  • 10.Bd., 1793 (10)
  • 11.Bd., 1793 (11)
  • 12.Bd., 1794 (12)
  • 13.Bd., 1795 (13)
  • 14.Bd., 1796 (14)
  • Vorblatt
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Streit zwischen dem Königl. Preußischen Calender-Pächter Siewicke und dem Buchdrucker Unger in Berlin, über den Verlag des republikanischen französischen Calenders.
  • Abermals eine Brandstiftung, verübt von einem jungen Mädchen, um aus dem Dienste zu kommen.
  • Unterschied zwischen Raub und Concussion.
  • Vergiftung des Köhlers Machetta durch dessen Ehefrau und den Schuhknecht Doboreck.
  • Cammergerichts-Gutachten wider den wegen zweyer Mordthaten und verschiedener Diebstähle zur Untersuchung gezogenen Szillatis.
  • In der Untersuchungssache wider den Gottlieb Hackert wird die Absicht, zu rauben, des Läugnens ungeachtet, mit Recht aus den Umständen geschlossen.
  • Ein merkwürdiger Fall der Kinder-Aussetzung.
  • Fortgesetzte Nachricht von dem im 13ten Bande unter Num. VIII. S. 217. erzählten merkwürdigen Rechtsfall, betreffend die Vergiftung durch den Enkel.
  • Anna Elisabeth Scheer, eine bedaurenswürdige Verbrecherin.
  • Selbstmord durch Tödtung anderer; dargestellt in der Untersuchungssache wider die Anne Rosine Dunkel.
  • Verheimlichung einer den Aeltern der Inquisitin nicht unbekannt gebliebenen Schwangerschaft, erläutert durch das in Untersuchungssachen wider die Marusze Preußatin abgestattete Cammergerichts-Gutachten.
  • Zwölf kurze Criminalgeschichten, enthalten in den für den König bestimmten Acten-Auszügen.
  • Ueber die Wichtigkeit des Ressort-Reglements und der Jurisdictionscommission in den Preußischen Staaten, nebst verschiedenen Nachrichten und Verzeichnissen, welche sich darauf beziehen. (mit Tabellen)
  • Friedrich der Zweyte unterwirft sich den Landesgesetzen, verlangt aber auch eben dieses von den ersten seiner Diener.
  • Actenstücke zur Erläuterung des Ausdrucks Geburtsort, in der Declaration vom 10ten Junius 1793, betreffend die Inquisitions-Kosten.
  • Summarische Nachricht und Beschreibung derer unter den verschuldeten Eigenbehörigen in der Grafschaft Lingen üblichen sogenannten Aufschläge.
  • Verzeichniß verschiedener einzelnen Rescripte und Verordnungen, welche nicht gedruckt sind, nach der Ordnung des Corp. Constit. March. zusammengestellt.
  • Entscheidungen der Jurisdictions-Commission.
  • Die klagende Gemeinde zu Klein-Rosenburg gegen das dortige Forstamt, wegen bestrittener Hüthung, des Raff- und Leseholz-Sammlens, auch Grasschneidens, wird an die Regierung zu Magdeburg verwiesen.
  • Die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Zinsbauer Andreas Zyball und dem Zinsbauer Joseph Mertens, wird, da zwey Amtsunterthanen über ein wirkliches Domainial-Grndstück streiten, auch der streitige Contract von der Cammer confirmirt worden, nach dem §. 4. des Ressort-Reglements der Ostpreußischen Kriegs- und Domainen-Cammer zugeschrieben.
  • Die Cognition der Sache des Grafen von Sierakowsky wider das Acciseamt Lautenburg wird der Westpreußischen Kriegs- und Domainen-Cammer um deswillen zugesprochen, weil der Gegenstand des Rechtsstreits auf ein Policeygesetz Beziehung hat, in allen Policeysachen aber nach dem §. 6. des Ressort-Reglements die Cammer das forum competens ist.
  • Entscheidung des zwischen dem Hofgericht und der Cammerdeputation zu Bromberg wegen der Klage des Schiffers Sperling gegen den Mühlenmeister Kopplin entstandenen Jurisdictionsstreits, worin letzterer das Erkenntniß in dieser Rechtssache, welche eine Gränzirrung zwischen dem Amte und der Stadt zum Gegnstande hat, beigelegt wird, indem alle Streitigkeiten zwischen Ämtern und Cämmereyen, wegen ihrer Pertinenzien und Jurium, nach §. 1. des Ressort-Reglements, wie auch nach §. 18. alle Gränzirrungen zum foro camerali gehören.
  • Das Erkenntniß in Sachen des Fisci wider die Eigenbehörigen der Landtagsfähigen Gutsbesitzer in der Grafschaft Lingen, wegen gewisser Hand- und Spanndienste, auch Dienstgelder, wird aus dem im Concluso sub. a. b. c. d. e. aufgeführten Gründen der Lingenschen Regierung übertragen.
  • In Sachen des von Baranowsky gegen den Fiscum, betreffend die Wiederaufhebung eines von seinen Vorfahren mit der Cammer über die Unterhaltung der Gromader-Schleuse geschlossenen Vergleichs, wird das Erkenntniß, in Bezug auf die §. 15. 16. und 30. des Ressort-Reglements, dem Hofgericht zu Bromberg zugeschrieben.
  • Das Erkenntniß in Sachen des Mühlenmeisters Johann Friedrich Müller auf der Großmühle bei Bobersberg wider das Forstamt Crossen, wegen des von selbigem zur Reparatur und zum Bau gedachter Mühle erforderten freyen Holzes, wird ... der Neumärkischen Kriegs- und Domainen-Cammer zugeschrieben.
  • Die Cognition und Entscheidung in Sachen des Kriegscommissarius Lucius zu Cappeln in der Grafschaft Tecklenburg wider die Senlicher Eingesessenen, wegen eines von letztern demolirten Zuschlags wird, da der Streit eine Oeconomie- und Policeysache, wie auch einen Exceß auf einem Markengrunde betrift, in Bezug auf das Prooemium und §.4 des Jurisdictions-Reglements, der Mindenschen Kriegs- und Domainen-Cammer zugewiesen.
  • Die Cognition der Streitsache der Gemeinde zu Iersleben wider den fiscum camerae und den Erbpachtsmüller Rendelmann daselbst, wegen Räumung des Mühlengrabens uns zu verschaffender Vorfluth, wird nach dem §.6. des Ressort-Reglements und dem Edict vom 6ten Jul. 1773. der Magdeburgschen Cammer-Justiz-Deputation zugeschrieben.
  • Nachtrag älterer Entscheidungen der Jurisdictions-Commission.
  • Entscheidung der zwischen der Mindenschen Regierung und Cammer wegen der Examination und Verpflichtung der Amts-Justitiarien im Mindisch-Ravensbergschen gewesenen Streitigkeiten, worin festgesetzt wird, daß die Examination von der Regierung und Cammer conjunctim, die Verpflichtung aber von dem Departments-Rath in loco geschehen soll.
  • Das Erkenntniß in Sachen des Concessionarii Hoffmann wider die Juden Friedländer, Israel und Marcus, wird, da der Gegenstand des Rechtsstreits in Verbal-Injurien besteht, welche nicht zu den Policeysachen gehören, dem oberburggräflichen Amte zu Königsberg in Preußen, als dem gewöhnlichen foro der Juden, übertragen.
  • Die Injuriensache des Juden Isaac Borchard wider den Jacob Gottschalk, wird, obgleich die Injurie in der Synagoge vorgefallen, sie dennoch aber nur als eine gemeine und inter privatos zu betrachten, auf dem Grund des §.15. des Reglements de 1749. zur Cognition der Halberstädtschen Regierung verwiesen.
  • Das Erkenntniß in Sachen des Schutzjuden Aaron Ascher in assistentia fisci wider den Vorsteher Jacob Gottschalk, wegen eines von letzterm gegen erstern publicirten Issers, wird, da die Veranlassung zu dem publicirten Isser kein dem foro camerali unterworfenes Objekt gewesen, als einer causa mere civilis privatae nach dem §.15. des Reglements von 1749, der Halberstädtschen Regierung zugesprochen.
  • Der zwischen der Ostfriesischen Regierung und dasigen Kriegs- und Domainen-Cammer in Ansehung des Deserteur-Edicts vom 17ten Sept. 1768. ratione competentiae fori vorgefallene Streit wird in Gemäßheit des §.13 dieses Edicts dahin entschieden, daß alle Streitsachen, wo jemand der Mitwisserschaft oder Beförderung der Desertation, oder auch der Durchhelfung eines Deserteurs beschuldiget, der Regierung competiren.
  • Das Erkenntniß in Sachen der Freyen, Amtsfreyen und Privatgutsherrlichen Unterthanen, der Unterthanen der Kirchspiele Freeren, Beesten, Schapen und Plantlünne wider den Fiscum, wegen ihnen angemutheter Naturaldienste zum Königl. Vorwerke Brochbern, wird in Gemäßheit des §.15.16. des Ressort-Reglements, der Lingeschen Regierung zugeschrieben.
  • In Sachen des Coloni Johann Heinrich Stoppenhagen zu Ovenstedt unter dem Amte Petershagen, wider sein antichretischen Gläubiger Buchholz und Cons. wird, nach dem §.28 des Jurisdictions-Reglements, die Regulierung des Stoppenhagischen Schuldenwesens in der zweyten Instanz der Mindenschen Regierung aufgetragen.
  • Der Rechtsstreit zwischen der Bürgerschaft und Jagdcompagnie zu Wesel und dem Freyherrn von Wylich, über die Eigenthümlichkeit der Jagd und deren Gerechtigkeit, wird nach §.20. des Reglements von 1749. an die Clevische Regierung überwiesen.
  • In Sachen des Bürgermeister Biesel zu Pasewalk wider den Bürger Matzdorf daselbst, wird die Abfassung des Appellations-Erkentnisses der pommerschen Regierung zugeschrieben.
  • Der Rechtsstreit zwischen dem Amte Neuendorf und der Commune zu Reppen, wegen Aufräumung eines Grabens und zu verschaffender Vorfluth, wird nach dem §.6. des Reglements von 1749. an die Neumärksche Kriegs- und Domainen-Cammer zur Entscheidung verwiesen.
  • Die Cognition in Sachen der verwittweten Obrist-Lieutenantin v. d. Golz auf Plauen, wider den Oberamtmann Biegon zu Seckenburg, wird dem Brandenburg-Neuhausischen Justizcollegio und dem Königl. Hofgericht zugesprochen.
  • Entscheidungen der Gesetz-Commission.
  • Daß das in der ostpreußischen Regierungs-Instruction vom 30 Jul. 1774 enthaltene Verbot wegen stipulirter höherer Zinsen, als 6 pro Cent, auf Verbindungen, die mit Ausländern eingegangen, nicht anzuwenden, und es vielmehr bei der bisherigen Observanz zu lassen.
  • Daß nach gemeinen Lehnrechten ein in das Lehn succedirender Agnat, wenn er in Allodio Erbe cum beneficio inventarii geworden, das Allodium auch sufficient ist, den von seinem Erblasser wegen des Lehnguts geschlossenen Pacht-Contract zu halten verbunden sey, und dabey kein Unterschied zu machen, ob er allein Erbe in Allodio sey, oder mehrere Miterben habe.
  • Oeffentliches Urtheil über die der Gesetz-Commission vorgelegten Lehrbücher des vaterländischen Rechts.
  • 15.Bd., 1797 (15)
  • 16.Bd., 1798 (16)
  • 17.Bd., 1798 (17)
  • 18.Bd., 1799 (18)
  • 19.Bd., 1800 (19)
  • 20.Bd., 1800 (20)
  • 21.Bd., 1801 (21)
  • 22.Bd., 1803 (22)
  • 23.Bd., 1805 (23)
  • 24.Bd., 1806 (24)
  • 25.Bd., 1808 (25)
  • 26.Bd., 1809 (26)

Cite and reuse

Cite and reuse

You can find download options and citation links to the work and the current page here.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core IIIF manifest PDF DFG-Viewer Mirador Library Catalogue RIS

Structural element

PDF RIS

Image

PDF JPEG Master (TIF)

Image fragment

Image with frame IIIF image fragment

Citation links

Citation link to work Citation link to page
Fullscreen Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Image with frame
IIIF image fragment