16.Bd., 1798 (16)

Bibliographische Daten

Bibliographische Daten

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-7616755
Persistente ID:
1921215
Titel:
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den preussischen Staaten
Strukturtyp:
Zeitschrift
Ort:
Berlin ; Stettin
Sammlung:
Zeitschriften der Aufklärung
DDC Sachgruppe:
340 Recht
Erscheinungsverlauf:
1.1788 - 26.1809
Zugriffslizenz:
Public Domain Mark 1.0
Zugriffslizenz Link:
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-1921215_016_11
Persistente ID:
1921215_016
Titel:
16.Bd., 1798
Verlag:
Nicolai
Veröffentlichungsjahr:
1798
Partner:
Die recherchierbaren Daten sind Ergebnis der Erschließungsarbeiten des Unternehmens "Index deutschsprachiger Zeitschriften 1750 - 1815" der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, das von 1975 - 1987 von der Stiftung Volkswagenwerk und der DFG gefördert wurde.

Beschreibung

Strukturtyp:
Vorblatt
Sammlung:
Zeitschriften der Aufklärung

Inhalt

Inhalt

  • Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den preussischen Staaten
  • 1.Bd., 1788 (1)
  • 2.Bd., 1788 (2)
  • 3.Bd., 1789 (3)
  • 4.Bd., 1789 (4)
  • 5.Bd., 1790 (5)
  • 6.Bd., 1790 (6)
  • 7.Bd., 1791 (7)
  • 8.Bd., 1791 (8)
  • 9.Bd., 1792 (9)
  • 10.Bd., 1793 (10)
  • 11.Bd., 1793 (11)
  • 12.Bd., 1794 (12)
  • 13.Bd., 1795 (13)
  • 14.Bd., 1796 (14)
  • 15.Bd., 1797 (15)
  • 16.Bd., 1798 (16)
  • Vorblatt
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Der Schreiber Tarnow nimmt, mit der Absicht zu tödten, Handlungen vor, welche den Tod nicht verursachen, vollendet aber die Tödtung durch Handlungen, mit welchen die Absicht zu tödten nicht verbunden ist.
  • Gelinde Strafe der Catharine Dorothee Gerlach, welche bekannte, ihr Kind ins Wasser geworfen zu haben.
  • Der Trunkenbold Wittig zu Primkenau tödtet sein Eheweib.
  • Wenig motivirte wiederholte Brandstiftungen der Eva Schelanska.
  • Die von dem Mörder Johann Gottlieb Rösler im allgemeinen betrachtet verwirkte Strafe des Rades wird wegen eintretender Milderungsgründe, besonders wegen der Jugend des 20jährigen Thäters, auf die Strafe des Schwerdts, mit Flechtung des Körpers auf das Rad, herabgesetzt.
  • Der Scharfrichterknecht Andreas Hoppe dringt zum innern Lichte durch vorsätzliche Tödtung seines Eheweibes.
  • Außerordentliche Strafe des Stresemann und Stegemann bey widerrufenem Geständnisse.
  • Strafe des Verräthers Konietzky, welcher den Wegweiser des Wernerschen Husarenregiments zum Ueberfall des Oesterreichischen Generals Knebel in Oesterreichische Hände lieferte.
  • Beschluß der Nachrichten von den Streitigkeiten über den Markgräfl. Schwedtschen Nachlaß.
  • Entscheidungen der Gesetz-Commission.
  • Daß die wegen einer Accisedefraudation verwirkte, auf die Grundstücke des Contravenienten nach Vorschrift des Accise-Justizreglements vom 11 Junius 1772. Cap. 3. §. 31. eingetragene Strafe, bey einem über sein Vermögen entstandenen Concurse, auf die Kaufgelder dieser Grundstücke nach der Zeit der Eintragung in die dritte Classe anzusetzen sey.
  • Daß ein wechselfähiger Indossant, der wissentlich einen von einem nicht Wechselfähigen ausgestellten Wechsel indossirt, dem Indossatario wechselmäßig verhaftet bleibe, wenn gleich dieser auch seine Ansprüche nicht gegen den ersten Aussteller zur Verfallzeit des Wechsels vorher geltend gemacht hat.
  • 1) Daß, wenn bey der Subhastation und Aufnahme der Taxe die Vorschriften der Gerichtsordnung Tit. 52.§. 22. bis 26. beobachtet worden, der vorige Besitzer wirkliche Pertinentien des subhastirten und adjudicirten Guts unter dem Vorwand nicht in Anspruch nehmen könne, daß solche in der angefertigten Taxe nicht mit taxirt worden; und 2) daß auch alsdann keine Ausnahme stattfinde, wenn in den Proclamatibus der Ertrag des taxati überhaupt so hoch angegeben worden, als sich die Summen der einzelnen Taxationen der ausdrücklich angegebenen Pertinentien belaufen.
  • 1) Daß die Vorschrift des §. 19 und 20. der Lehnsconstitution vom 1sten Jun. 1723. auch in dem Fall stattfinde, wenn eine adliche Tochter vor ihrem Vater stirbt, und eheliche Kinder oder Descendenten nachläßt. 2) Daß die Descendenten einer vor dem Lehnsbesitzer verstorbenen Tochter desselben die Lehnsabfindung von den zur Succession gelangten Agnaten auch alsdann nachfordern können, wenn der Lehnsbesitzer die Tochter aus dem Allodio ausgestattet hat, ohne eine Schuld auf das Lehn aufzunehmen, noch sonst darüber etwas zu disponiren. 3) Daß die Lehnsabfindung nach dem Zeitpunct des Absterbens des Lehnsbesitzers berechnet werden müsse.
  • 1) Daß die gelindere Strafe des allgem. Landrechts auch auf die vor dessen gesetzlicher Kraft begangenen Verbrechen, vorzüglich vor den härtern Strafen eines Provincialgesetzes anzuwenden; und 2) daß die in dem Schlesischen Edict vom 22sten April 1747. §. 10. festgesetzte Ungültigkeit der ohne Königl. Consens und ohne Aufgebot außerhalb Landes vollzogenen Ehe für eine Strafe des dadurch begangenen Verbrechens anzusehen sey.
  • Entscheidungen der Jurisdictions-Commission.
  • Der Streit darüber, ob der Aufbau einer neuen Mühle nützlich sey, oder wegen des, einem Dritten daraus entstehenden, Nachtheils unterbleiben müsse, gehört für die Cammer.
  • Streitigkeiten zwischen Königl. Domainenämtern gehören für die Cammer, wenn auch von Verfolgung der Rechte aus solchen Verträgen die Rede ist, welche vor dem Zeitpuncte, da Fiscus Besitzer der Güter wurde, abgeschlossen worden, und wenn auch der Rechtsstreit nicht unmittelbar zwischen den Domainenämtern selbst geführt wird, besonders wenn sich der Proceß auf Gränzstreitigkeiten zwischen den Aemtern und auf einen mit einem Amte geschlossenen Pachtvertrag bezieht.
  • Der Streit des Bürgermeisters Rump zu Altena mit den Städten Hagen und Ludenscheidt, über die Schuldigkeit der letztern, zur Ersetzung des Rumpschen Feuerschadens mit zu concurriren, wird zur Entscheidung der Clevischen Regierung verwiesen.
  • In Sachen des Freygräfen Schniewind und Erben Overbeck contra Fiscum und den Magistrat zu Altena wird der Clevischen Regierung die Cognition zugesprochen, ohne Rücksicht auf die Umstände, welche zu der Forderung Anlaß gegeben haben, oder sich auf die Tilgung derselben beziehen.
  • Streitigkeiten zwischen Bewohnern längst angelegter Colonien über ihr Privateigenthum werden der Regierung zugesprochen, wenn gleich die Urbarmachung der Wildnisse zum Ressort der Cammern gehört.
  • In Sachen des Kriegsraths Lanzius contra Commune Holtgast wird die Entscheidung der Frage, ob der etc. Lanzius nach den Cameralverfügungen zu den Königl. Vorspannfuhren concurriren müsse, der Cammer zugesprochen.
  • Die Beschwerdesache des Colonisten Schönrock wider die von Arnim auf Neustorkow, wegen dessen nicht erfolgter Ansetzung als Colonist in Neustorkow, wird zur Neumärkschen etc. Cammer verwiesen.
  • Die Cognition in Hütungsstreitigkeiten zwischen Rittergutsbesitzern und Amtsdörfern an einer und Amtsdörfern an anderer Seite wird der Regierung zugesprochen, weil die Hütungsgerechtigkeit auf den Feldmarken fremder Gemeinden nicht eigentlich zu den ökonomischen Angelegenheiten eines Königl. Amtes gehört.
  • Die Streitigkeiten des von Wülkenitz mit dem Fisco, wegen der dem Dorfkrüger des erstern zu Prenden, Lanke und Closterfelde zuzuerkennenden Befugniß, mit Victual- und Materialwaaren über die Straße zu handeln, werden zum Ressort der Churmärkischen etc. Cammer verwiesen.
  • Die Streitigkeiten über Befreyung von Deich- und Siel-Lasten gehören für die Regierung, wenn auch eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Privatcasse streitender Theil ist, und Fiscus als ehemaliger Besitzer und jetziger Erbpächter des ursprünglich steuerpflichtigen Grundstücks adcitirt worden.
  • Die Cognition in Sachen der Gebrüder v. Czapski wider den Fiscum, wegen der von ersteren behaupteten Marktflecken-Gerechtigkeit des Guts Bukowiec, wird dem Brombergschen Hofgericht zugesprochen.
  • Auskunft über die Expeditionsgebühren der Jurisdictions-Commission.
  • Die Untersuchung gegen den Bürgermeister Lehmann in Ryczewol, wegen unbefugter Entscheidung einer Injuriensache, wird als ein Exceß eines Cameralbeamten der Südpreußischen etc. Cammer überlassen.
  • Zustand der Justiz in Bayreuth. (mit Tabelle)
  • Verfahren bey körperlichen Züchtigungen in dem Fürstenthume Bayreuth.
  • Publicandum, wie diejenigen sich zu verhalten haben, welche bey Sr. Königl. Majestät Allerhöchsten Person Vorstellungen und Beschwerden anbringen wollen.
  • Ueber die Methode, nach welcher die Rechtsgelehrsamkeit in den preußischen Staaten studiret werden müsse.
  • Wie hat sich der Richter in Fällen zu verhalten, wo ein Gesetz zur Anwendung kommt, von welchem er glaubt, daß es nie hätte Gesetz werden sollen?
  • 17.Bd., 1798 (17)
  • 18.Bd., 1799 (18)
  • 19.Bd., 1800 (19)
  • 20.Bd., 1800 (20)
  • 21.Bd., 1801 (21)
  • 22.Bd., 1803 (22)
  • 23.Bd., 1805 (23)
  • 24.Bd., 1806 (24)
  • 25.Bd., 1808 (25)
  • 26.Bd., 1809 (26)

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