2 (1779) (2 (1779))

Bibliographische Daten

Bibliographische Daten

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-611735
Persistente ID:
1856120
Titel:
Beyträge zum teutschen Staats- und Fürstenrechte
Autor:
Pütter, Johann Stephan Scherl, Bernhard M.
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Verlag:
Olms
Ort:
Göttingen
Erstellungsdatum:
19.11.12 18:17
Sammlung:
Werke aus dem Bestand
Signatur:
KA081.3+KD481 P977
Standort:
Universitätsbibliothek Bielefeld
DDC Sachgruppe:
340 Recht 342 Verfassungs- und Verwaltungsrecht 342.029 Verfassungsgeschichte 943.057 Heiliges Römisches Reich; Regierungszeit von Joseph II., 1765–1790
Zugriffslizenz:
Public Domain Mark 1.0
Zugriffslizenz Link:
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:0070-disa-624052
Persistente ID:
619530
Titel:
2 (1779)
Autor:
Pütter, Johann Stephan Scherl, Bernhard M.
Strukturtyp:
Band
Verlag:
Vandenhoeck und Ruprecht
Veröffentlichungsjahr:
1779
Ort:
Hildesheim [u.a.]
Erstellungsdatum:
05.03.18 15:06
Sammlung:
Werke aus dem Bestand
Signatur:
KA081.3+KD481 P977[2
Standort:
Universitätsbibliothek Bielefeld
Zugriffslizenz:
Public Domain Mark 1.0
Zugriffslizenz Link:
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Beschreibung

Titel:
XXI. Vom Verhältnis zwischen Gesetzbüchern und Gewohnheits-Rechten.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Werke aus dem Bestand

Inhalt

Inhalt

  • Beyträge zum teutschen Staats- und Fürstenrechte
  • 1 (1777) (1)
  • 2 (1779) (2 (1779))
  • Titelseite
  • Inhalt
  • XXI. Vom Verhältnis zwischen Gesetzbüchern und Gewohnheits-Rechten.
  • XXII. Vom Verhälntis zwischen gemeinen und besonderen Rechten nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt.
  • XXXIII. Wie das Justinianisch Römische Gesetzbuch in Teutschland zur gesetzlichen Kraft gediehen sey?
  • XXIV. Wie mit dem Justinianischen Gesetzbuche die Longobardischen Lehnrechtsbühcer in Teutschland zur Rechtstrafe gediehen?
  • XXV. Wie das päpstlich canonische Rechte in Teutschland angekommen?
  • XXVI. Wie die Rechtskraft der in Teutschland üblichen fremden Gesetzbücher zwar im Grunde auf irrigen Meynungen beruhe, aber doch noch fest bestehe?
  • XXVII. Ob ausser den unter dem Namen der gemeinen Rechte üblichen Gesetzbüchern sonst nichts in Tuetschland gemeinen Rechte seyn könnte?
  • XXVIII. Erheblihce Folgen des Satzes: das es zweyerley gemeine Rechte in Teutschland gebe.
  • XXIX. Vorzüglicher Gebrauch der einheimischen und gemeinen Rechte unter dem Teutschen hohen Adel.
  • XXX. Ob von besonderen Verfügungen einzelner Käufer der Schluß gelte: daß es nur ganz besondere Rechte seyen, un das Gegentheil vilmehr gemeinen Rechts seyn müsse?
  • XXXI. Ob die grössere Gewißheit der fremden gemeinen Rechte für deren vorzüglichen Gebrauch von Ausschlag geben könne?
  • XXXII. Lehrreiches Beispiel wie selber unleugbare Gewohnheiten und ganz eigenthümliche Stücke der Teutschen Verfassung oft Gefahr gelaufen sind, durch die in Teutschland eingeführten fremden Gesetzbücher verdrängt zu werden.
  • XXXIII. Ob es billig sey, mit erkanntem Ungrunde der Ausflüchte, womit mache Teutschen Sachen bisher gegen das Römische Rechte aus irriger Anwendung anderer Lehren desselben gerettet worden, jetzt die Sache selbst wieder in Verfolgung Römische Grundsätze anzufechten?
  • XXXIV. Ob es als eine allgemeine Regel angenommen werden könne, daß Erbverträge reichständischer Häuser ohne kaiserliche Bestätigung nicht zu rechst beständig seyen?
  • XXXV. Ob und wie weit Rechtsätze aus reichsgerichtlichen Erkenntnissen behauptet werden können?
  • XXXVI. Daß die Gemeinschaft des Eigenthums der natürlich Grund aller Erbfolge sey.
  • XXXVII. Ueber den Unterschied der Römischen und Teutschen Grundsätze von der Erbfolge überhaupt.
  • XXXVIII. Das der Vorzug des Mannstamms vor Töchern und weiblichen Nachkommen wie er unter dem Teutschen hohen un niedern Adel üblich ist, ncihts unbilliges in sich fasse.
  • XXXIX. Lehrreiches Beispiel eine nach aller Strenge geführten Beweises eines Gewohnheitsrechts den Vorzug des Mannstamms vor Töchtern betreffend, nebst der darauf erfolgten ganz neuen Osnabrückischen Landeverordnung.

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